Die Vereinssatzungen
Art. 1: Name
Der Verein führt den Namen „Südtiroler AmateurSportverein Naturns“, abgekürzt
SSV NATURNS.
Art. 2: Sitz
1. Der Verein hat seinen Sitz in NATURNS, Bahnhofstraße Nr. 67.
2. Der Sitz kann innerhalb des Gemeindegebietes vom Vereinsausschuss nach Belieben und Erfordernissen verlegt werden.
Art. 3: Vereinsfarben (und Vereinswappen)
Die Vereinsfarben sind BLAU/GELB (und das Wappen des Vereins trägt die Abbildung der St. Prokulus Kirche).
Art. 4: Ziel und Zweck
1. Ziel und Zweck des Vereines ist die Förderung des Amateursports, die Betreuung der Mitglieder sowie die erzieherische, fachliche, ideelle und materielle Pflege des Sports im Allgemeinen.
2. Um dieses Ziel zu erreichen, kann der Verein alle mit dem Sport direkt oder indirekt zusammenhängenden Geschäfte beweglicher und unbeweglicher Natur tätigen, Mobilien, Immobilien und Realrechte erwerben und veräußern, bauen, führen, mieten und vermieten. Auch kann der Verein an Sportstätten angeschlossene oder mit diesen verbundene Betriebe jeder Art führen, pachten oder verpachten.
3. Zu der im Absatz 1 angeführten Haupttätigkeit kann der Verein alle weiteren Tätigkeiten ausüben, die direkt oder indirekt der Zielsetzung des Vereins förderlich nützlich und/oder notwendig sind.
Art. 5: Gemeinnützigkeit
Der Verein hat eine soziale Ausrichtung, ist auf dem Prinzip der Solidarität aufgebaut und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Art. 6: Mitglieder - Ehrungen - Ehrenamtlichkeit – Spesenersatz
1. Der Verein hat aktive Mitglieder, die selbst eine Sportart betreiben oder direkt am Vereinsgeschehen teilhaben; passive Mitglieder, die den Verein moralisch und finanziell unterstützen Ehrenmitglieder, die besondere Verdienste um den Verein erworben haben.
2. EHRUNGEN: für 25 jährige Vereinsmitgliedschaft: Ehrung durch eine Urkunde; für 25 jährige Tätigkeit als Präsident: Ehrung durch eine Urkunde und eine Ehrennadel in Gold; für 25 jährige Tätigkeit im Vereinsausschuss: Ehrung durch eine Urkunde und eine Ehrennadel in Gold.
3. Alle Ämter und Funktionen, die im Verein ausgeübt werden, sind freiwillig und ehrenamtlich. Den ehrenamtlichen Mitgliedern dürfen nur die vom Verein ausgelegten Spesen, ebenso wie die tatsächlichen Kosten, ersetzt werden, allerdings letztere nur in dem vom Vereinsausschuss festgelegten Ausmaß.
Art. 7: Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein erfolgt auf unbeschränkte Zeit und kann nicht für eine zeitlich begrenzte Dauer festgesetzt werden.
2. Mitglied des Vereins können alle physischen Personen werden.
3. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vereinsausschuss einen Antrag zu richten. Bei Anträgen von Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet endgültig der Vereinsausschuss.
4. Dem Verein steht es frei, einen Antragsteller aufzunehmen oder nicht. Bei Nichtaufnahme wird dem Antragsteller die Begründung der Nichtaufnahme bekannt gegeben.
5. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
Art. 8: Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes. Die Erklärung des Austrittes, die jederzeit erfolgen kann, muss dem Vereinsausschuss schriftlich mitgeteilt werden.
2. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist vom Vereinsausschuss zu beschließen und erfolgt, wenn das Mitglied:
a) die Satzungen, die internen Reglements oder die Beschlüsse der Vereinsorgane missachtet;
b) den Ruf oder das Ansehen des Vereins schädigt;
c) wenn der Mitgliedsbeitrag für zwei aufeinander folgende Jahre, trotz erfolgter Zahlungsaufforderung, nicht bezahlt wird;
3. Gegen den Ausschluss kann das betreffende Mitglied beim Schiedsgericht des Vereins innerhalb von fünfzehn Tagen nach Erhalt des Ausschlussschreibens Einspruch erheben. In diesem Fall bleibt der betreffende Ausschussbeschluss bis zur Entscheidung ausgesetzt. Das Schiedsgericht entscheidet endgültig innerhalb von neunzig Tagen.
4. Beim Ausscheiden eines Mitglieds, aus welchem Grund auch immer, stehen diesem oder dessen Erben keinerlei Rechte auf Rückerstattung irgendeiner Summe oder irgendeines Vermögensanteils des Vereins zu.
Art. 9: Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Den Mitgliedern steht nach Maßnahme dieser Satzung das aktive und passive Wahlrecht zu; sie haben das Recht, an der Willensbildung des Vereins auch durch Stellungnahmen und Anträge an die Organe mitzuwirken. Den Mitgliedern steht auch das Recht zu, an allen Vorteilen des Vereins teilzuhaben, und deren Einrichtungen nach den dafür getroffenen Bestimmungen zu benützen.
2. Volljährige Mitglieder haben in der Vollversammlung, bei welcher die Satzung und/oder die Geschäftsordnung genehmigt und/oder geändert sowie die Vereinsorgane gewählt werden, uneingeschränktes Stimmrecht.
3. Die Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen des Vereins zu wahren und zu fördern, sich an die Satzungen und an die Beschlüsse der Vereinsorgane zu halten, sowie an den Versammlungen teilzunehmen. Sie haben weiters die Pflicht, die Entscheidungen aller Streitigkeiten, welche sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ergeben, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges, dem Schiedsgericht des Vereins zu überlassen und die von ihm getroffenen Entscheidungen anzuerkennen und zu befolgen.
Art. 10: Minderjährige Mitglieder
Mitglieder unter achtzehn (18) Jahren können in den Vereinsorganen kein Amt bekleiden, wohl aber Aufgabenbereiche übernehmen.
Art. 11: Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
a) Generalversammlung (abgekürzt GV)
b) der Vereinsausschuss (abgekürzt VA)
c) die Rechnungsprüfer - Revisoren (abgekürzt RP).
d) das Schiedsgericht (abgekürzt SG)
Art. 12: Amtsdauer
1. Die Amtsdauer der Vereinsorgane beträgt drei (3) Jahre und ihre Mitglieder können nach Ablauf der Amtsdauer wiedergewählt werden.
2. Die Wahl der Vereinsorgane erfolgt gemäß Art. 16 der Satzung.
Art. 13: Die Generalversammlung (GV)
1. Die GV ist das oberste Organ des Vereins, kann in ordentlicher und außerordentlicher Sitzung zusammen treten und wird vom Vereinsausschuss einberufen.
Die Einberufung erfolgt schriftlich, oder durch Bekanntgabe in einer deutschsprachigen Tageszeitung mindestens acht (8) Tage vor Abhaltung derselben mit Bekanntgabe des Datums, des Ortes und der Tagesordnung.
2. Die ordentliche GV wird mindestens einmal jährlich oder nach Ablauf des Geschäftsjahres einberufen. Darüber hinaus muss die GV auch auf Verlangen von mindestens einem zehntel (1/10) der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden.
3. Die GV ist das oberste Organ und setzt sich aus allen stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins zusammen. Alle Mitglieder, die das sechzehnte (16) Lebensjahr erreicht und den Mitgliedsbeitrag des laufenden Jahres bezahlt haben, verfügen bei der GV über eine Stimme. Mitglieder unter sechzehn (16) Jahren sind nicht stimmberechtigt.
4. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann sich durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied vertreten lassen. Zu diesem Zwecke muss eine schriftliche Vollmacht vorgelegt werden. Ein stimmberechtigtes Mitglied kann nicht mehr als zwei andere stimmberechtigte Mitglieder vertreten.
Art. 14: Beschlussfähigkeit der ordentlichen und außerordentlichen GV
1. Die GV ist in erster Einberufung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte plus eines der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist oder durch bevollmächtigte Mitglieder vertreten wird.
2. In zweiter Einberufung ist die GV unabhängig von der Anzahl der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Art. 15: Zuständigkeit der GV
1. Die GV ist zuständig für:
a) die Wahl des Vereinsausschusses, der Rechnungsprüfer und des Schiedsgerichtes;
b) die Genehmigung der Jahresabschlussrechnung des abgelaufenen Tätigkeitsjahres;
c) Festlegung allgemeiner Richtlinien für das Tätigkeitsjahr;
d) Genehmigung und/oder Änderung der Satzung, der Geschäftsordnung und/oder der Durchführungsbestimmungen;
e) die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft an verdiente Personen und
f) Entscheidung über alle weiteren Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich in die Zuständigkeit anderer Vereinsorgane fallen.
Art. 16: Beschlüsse der GV
1. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmungen erfolgen in geheimer Wahl mittels Stimmzettel oder durch Handheben, wenn alle anwesenden stimmberechtigten Mitglieder damit einverstanden sind.
2. Die Wahl der Vereinsorgane laut Art. 11 erfolgt auf jeden Fall mittels geheimer Wahl. Bei Wahlen der Vereinsorgane gilt dieselbe Beschlussfassung wie im Absatz 1 dieses Artikels. Es können bis zu fünf (5) Vorzugstimmen abgegeben werden für die Wahl des VA und drei (3) Vorzugstimmen für die Wahl der RP und des SG. Erhalten zwei oder mehrere Kandidaten die gleiche Anzahl von Stimmen, so wird eine Stichwahl zwischen diesen Kandidaten gemacht und es gilt jener Kandidat als gewählt, welcher die meisten Vorzugstimmen erhält.
3. Bei jeder GV kann der Vereinsausschuss die Vertrauensfrage stellen oder ein Zehntel (1/10) der stimmberechtigten Mitglieder einen Misstrauensantrag gegen den Vereinsausschuss einbringen. Misstrauensanträge sind nur gültig, wenn sie fünf (5) Tage vor der Generalversammlung am Vereinssitz schriftlich hinterlegt und von einem
Zehntel (1/10) der stimmberechtigten Mitglieder unterzeichnet werden. Sollte die GV dem Vereinsausschuss das Vertrauen verweigern, muss derselbe zurücktreten. In diesem Falle müssen innerhalb von 60 Tagen Neuwahlen abgehalten werden. Die entsprechende GV muss vom scheidenden Vereinspräsidenten oder von einem Mitglied der Rechnungsprüfer einberufen werden. Bis zu den Neuwahlen darf der VA nur mehr Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung beschließen.
4. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen erfolgt mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel (2/3) der abgegebenen Stimmen.
Art. 17: Vorsitz und Stimmzähler in der GV
1. Den Vorsitz in der GV führt grundsätzlich der Vereinspräsident. Bei vorzeitigem Rücktritt des Präsidenten und bei Ablauf der Amtszeit, wird ein Versammlungsvorsitzender gewählt.
2. Die GV wählt unter den Anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern bis zu vier Stimmzähler. Die Stimmzähler teilen das Ergebnis der Wahl dem Vorsitzenden mit.
Art. 18: Außerordentliche GV
Außerordentliche GV können jederzeit vom Vereinsausschuss oder von mehr als 1/10 aller stimmberechtigten Mitglieder verlangt werden. Im letzteren Fall muss ein schriftlicher Antrag am Vereinssitz hinterlegt werden. Daraufhin hat der VA zwanzig (20) Tage Zeit die Versammlung einzuberufen. Erfolgt diese Einberufung nicht fristgerecht, können die Antrag stellenden Mitglieder zur Einberufung einer außerordentlichen GV schreiten.
Art. 19: Der Vereinsausschuss (VA)
1. Der Vereinsausschuss ist das vollziehende Organ des Vereins und besteht aus dem Vereinspräsidenten, der auch den Vorsitz des Ausschusses führt, dem Vizepräsidenten, der bei Abwesenheit den Präsidenten in all seinen Funktionen und Aufgaben vertritt, sowie aus fünf (5) Mitgliedern.
2. Der Vereinsausschuss wählt aus seiner Mitte den Präsidenten und den Vizepräsidenten.
3. Den Vorsitz des Ausschusses führt grundsätzlich der Präsident. Bei Abwesenheit wird er vom Vizepräsidenten in all seinen Funktionen und Aufgaben vertreten.
4. Die Sektionsleiter, wenn sie vom VA eingeladen werden, nehmen an den Sitzungen des VA mit beratender Stimme teil.
Art. 20: Ämterverteilung
1. Der VA wählt unter sich den Präsidenten und den Vizepräsidenten, und bestimmt die Aufgabenbereiche der anderen Ausschussmitglieder. Bei den Wahlen sind die im Art. 16, Abs. 1 u. 2 vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden.
2. Der VA kann zur Erreichung seiner Zielsetzungen bis zu zwei (2) Beiräte kooptieren, wobei einer dieser Beiräte von der Gemeinde nominiert werden soll (als Gemeindevertreter). In diesem Fall sollten die Aufgabenbereiche genannter Personen genauestens festgelegt werden.
3. Scheidet ein Ausschussmitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so wird dasselbe bei der ersten darauf folgenden GV durch einen eigenen Wahlgang ersetzt und bleibt bis zum Ende der laufenden Amtsdauer im Amt. Scheiden mehr als der VA - Mitglieder vorzeitig aus, so verfällt der gesamte VA und es müssen innerhalb von sechzig Tagen Neuwahlen ausgeschrieben werden.
4. Ausschussmitglieder dürfen nicht gleichzeitig Sektionsleiter, Verwaltungsrats und/oder Ausschussmitglieder eines anderen Vereins oder Organisation, mit derselben sportlichen Zielsetzung, sein.
Art. 21: Unvereinbarkeiten
Die Ämter des Präsidenten und die eines Sektionsleiters sind unvereinbar. Weiters kann der Präsident nicht Mitglied des Kollegiums der Rechnungsprüfer und des Schiedsgerichts sein.
Art. 22: Aufgaben und Beschlussfassung des VA
1. Der VA hat folgende Aufgaben:
a) Ausübung jeglicher Befugnisse zur Erreichung der Zielsetzung laut Art. 4 dieser Satzung, mit Berücksichtigung der Zuständigkeiten die der GV oder den anderen Vereinsorganen vorbehalten sind;
b) Durchführung der von der GV erteilten Richtlinien und getroffenen Beschlüsse;
c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
d) Ehrungen, sowie Verleihungen von Urkunden und Ehrennadeln.
e) Festlegung des jährlichen Mitgliedsbeitrages;
f) Gründung und Auflösung von Sektionen;
g) Erstellung des Haushaltsvoranschlages und Jahresabschlussrechnung;
h) Ratifizierung von Dringlichkeitsbeschlüssen des Präsidenten;
i) Ratifizierung der Wahlen in den Sektionen;
j) Genehmigung der Jahresprogramme der Sektionen und Ausübung der Kontrollfunktion über dieselben;
k) Wahrnehmung aller weiteren Aufgaben, die ihm diese Satzung übertragen.
2. Der VA ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
3. Die Beschlüsse des VA werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Art . 23: Sitzungen und Protokoll des VA
1. Die Einladungen zu den Sitzungen sind den Mitgliedern schriftlich mindestens drei Tage vorher mit Angabe der Tagesordnung zuzustellen. In Ausnahmefällen kann die Einberufung auch mündlich erfolgen.
2. Für jede Sitzung muss ein Protokoll geführt werden, welches vom Schriftführer und vom Sitzungsvorsitzenden unterzeichnet werden muss.
Art. 24: Haftung – Verbindlichkeiten
1. Der gesamte Vereinsausschuss haftet für die getätigten Rechtsgeschäfte grundsätzlich solidarisch. Bei Beschlussfassungen, die finanzielle Angelegenheiten betreffen, können einzelne Ausschussmitglieder bei ihrer Gegenstimme oder Enthaltung von der Haftung ausdrücklich entbunden werden. Die Ausschussmitglieder haften dem Verein gegenüber nach den Vorschriften über den Auftrag (Art. 1703 ZGB).
2. Für Verbindlichkeiten, die durch den Verein vertretenen Personen eingegangen worden sind, können sich Dritte wegen ihrer Ansprüche an das Vereinsvermögen halten. Für diese Verbindlichkeiten haften persönlich und als Gesamtschuldner auch die Personen, die im Namen und für Rechnung des Vereins gehandelt haben (Art. 38 ZGB).
Art. 25: Präsident
1. Der Präsident vertritt den Verein nach außen hin und ist, gemäß Art.36, Absatz 2 ZGB, der gesetzliche Vertreter desselben. Im Falle seiner Verhinderung wird er durch den Vizepräsidenten vertreten.
2. Der Präsident kann dringende Entscheidungen selbst und ohne Befragen des Ausschusses treffen, wenn eine Einberufung des VA zeitlich nicht möglich erscheint. Der Präsident muss derartige Dringlichkeitsentscheidungen dem VA in der nächstfolgenden Sitzung mitteilen und dieselben müssen ratifiziert werden.
Art. 26: Rechnungsprüfer - Revisoren (RP)
1. Die Zahl der Revisoren wird mit drei festgelegt. Sie können auch Außenstehende (nicht Mitglieder) des Vereins sein, dürfen aber nicht gleichzeitig Mitglieder des VA oder des Schiedsgerichtes sein.
2. Den RP obliegen die Überprüfung der Jahresabschlussrechnung sowie die Überwachung der Tätigkeit des VA und der Sektionen in finanzieller Hinsicht. Bei der jährlich stattfindenden Generalversammlung berichten sie über ihre Tätigkeit und erklären ob sie in der Lage sind, den Ausschuss und den Kassier für ihre finanzielle Gebarung zu entlasten.
Art. 27: Das Schiedsgericht
1. Das Schiedsgericht besteht aus drei Personen, welche Mitglied des Vereins sein müssen und wählt unter sich den Vorsitzenden.
2. Das Schiedsgericht ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt auf Grund
von Art. 16 der Satzung und unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Art. 806 und nachfolgende ZPO, abgewickelt.
3. Das Schiedsgericht ist für die Entscheidung aller Streitfälle zuständig, die sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ergeben und bei der Auslegung der Satzung und der Geschäftsordnung entstehen können.
4. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, die Entscheidung aller Streitigkeiten, die sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ergeben können, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges, dem Schiedsgericht zu überlassen und sich derselben zu unterwerfen.
Art. 28: Die Sektionen
1. Die Sektionen sind sportfachliche Untergliederungen des Vereins. Für jede im Verein ausgeübte Sportart können Sektionen gegründet werden. Sie werden mit Beschluss des VA eingerichtet und auch aufgelöst.
2. Die Sektionen haben keine eigenen Statuten. Sie werden auf Grund dieser Satzung, der Geschäftsordnung und den Richtlinien des VA geregelt.
Art. 29: Die Sektionsleiter
1. Die Sektionsleiter werden von den Mitgliedern der betreffenden Sektion für die Dauer der Amtsperiode laut Art. 12 der Satzung gewählt. Bei den Wahlen finden die Bestimmungen laut Art. 10 dieser Satzung Anwendung. In begründeten Ausnahmefällen kann der VA die Sektionsleiter ernennen.
2. Die Sektionsleiter sind für die sportlichen Belange der Sektionen zuständig und haben ihre Tätigkeit nach den Weisungen des VA auszuführen. Die Sektionen haben auf Verlangen des VA Rechenschaft über ihre Tätigkeit zu geben.
3. Die Sitzungen der Sektionen werden vom Sektionsleiter oder vom VA einberufen.
4. Auf Beschluss des VA können die Sektionen, je nach Erfordernissen und Umfang, einen Sektionsausschuss wählen.
5. Die Beschlüsse der Sektionen, welche in der Geschäftsordnung nicht geregelt sind, werden erst nach Genehmigung durch den VA rechtskräftig.
6. Bei Neugründungen von Sektionen kann der VA ein Ausschussmitglied oder ein Vereinsmitglied mit den Aufgaben des Sektionsleiters bis zur Wahl desselben, betrauen.
7. Die Gleichzeitige Ausübung des Amtes eines Sektionsleiters in zwei oder mehreren Sektionen ist unvereinbar.
Art. 30: Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 01.Jänner und endet am 31. Dezember.
Art. 31: Vereinsvermögen
1. Die Einnahmen und die mit diesen Mitteln erworbenen Gegenstände bilden das gemeinsame Vermögen des Vereins. Das Vereinsvermögen kann weder während des Bestehens des Vereins noch bei Auflösung, aus welchem Grund auch immer, unter den Mitgliedern aufgeteilt noch können die einzelnen Mitglieder weder die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens noch im Falle des Austritts, Ausschlusses, oder bei Auflösung des Vereins, ihren Anteil am Vereinsvermögen fordern.
2. Die dem Verein gehörenden und den Mitgliedern zur Benutzung überlassenen Gegenstände, bleiben Eigentum des Vereins.
3. Es ist dem Verein untersagt, direkt oder indirekt Gewinne, Verwaltungsüberschüsse sowie Rücklagen, Reserven oder Kapitalanteile voll oder auch nur teilweise, zu verteilen.
4. Die Mittel des Vereins sowie etwaige Gewinne oder Verwaltungsüberschüsse müssen für die Realisierung der satzungsgemäßen Zwecke oder für damit direkt verbundene Zielsetzungen verwendet werden.
Art. 32: Sponsorverträge
Über den Abschluss von Sponsorverträgen, auch in den einzelnen Sektionen, entscheidet allein der Vereinsausschuss, ebenso wie über die Vergabe und Anbringung von Werbungen in den verschiedenen Sportanlagen und Sportstätten, es sei denn, es wird zwischen dem Vereinsausschuss und den Sektionsleitungen anders in Schriftform vereinbart.
Art. 33: Geschäftsordnung
Der VA ist ermächtigt eine Geschäftsordnung oder interne Reglements zu dieser Satzung zu erlassen.
Art. 34: Sportärztliche Untersuchungen
Die einzelnen Sektionsleiter müssen Sorge tragen, dass die aktiven Sportler des Vereins vor Trainingsbeginn, Teilnahme an Wettkämpfen und Meisterschaften sich den sportärztlichen Untersuchungen laut den einschlägigen Gesetzesbestimmungen unterziehen.
Art. 35: Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer außerordentlichen Vollversammlung mit einer dreiviertel (3/4) Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
2. Das zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandene Vermögen, aus welchem Grund auch immer diese erfolgt, muss nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen, anderen nicht gewinnorientierten Organisationen mit gemeinnützigem Charakter übertragen werden, sofern vom Gesetz nicht anders bestimmt.
Art. 37: Schlussbestimmungen
In allen Fällen, die in dieser Satzung oder in der Geschäftsordnung nicht vorgesehen sind, gelten die einschlägigen Bestimmungen des Zivilen Gesetzbuches, der Zivil-prozessordnung, des Gesetzes Nr. 266, vom 11. August 1991 und dem L.G. Nr. 11, vom 01. Juli 1993 soweit sie anwendbar sind, und die allgemeinen Bestimmungen der Sportverbände, denen der Verein angeschlossen ist.
Diese Satzung wurde in der Generalversammlung vom 02. Feb. 1996 bzw. am 25. Februar 2005 genehmigt.
Naturns, den 02. Februar 2005